O F F E N E R   B R I E F

 

                                                                                          Dr. med. Enno Winkler
BÜRGER FÜR EINE
DEMOKRATISCHE JUSTIZ


The Old Vicarage
GB-Child's Ercall
Shropshire TF9 2DA


Ich möchte Ihren Blick lenken auf neue Formen der Menschenrechtsverletzungen in modernen Industriestaaten wie Deutschland, meinem Heimatland. Menschenrechtsverletzungen, die von den klassischen Menschenrechtsdeklarationen nicht erfasst werden und neu definiert werden müssen. Und ich möchte Sie bitten, mir zu helfen, nicht nur die hergebrachten, primitiven Menschenrechtsverletzungen in der Dritten Welt, sondern auch die neuen, ausgeklügelten Formen der Menschenrechtsverletzungen in den Industriestaaten der Ersten Welt öffentlich zu machen, und Methoden und Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln.

In Deutschland zum Beispiel werden Dissidenten nicht mehr physisch gefoltert und getötet, sondern sozial, politisch und wirtschaftlich misshandelt und vernichtet. Sozialer Mord aber gilt nicht als Straftatsbestand und schon gar nicht als Menschenrechtsverletzung.

Besonders betroffen sind die Kinder. Sie können nicht einmal die klassischen Menschenrechte einklagen. Zwar kennen die Persönlichkeits- und Menschenrechte und die Verfassung keine Altersbeschränkung, das einfache Recht und die Gerichte schliessen Minderjährige und sonst beschränkt Geschäftsfähige de facto aber vom Genuss dieser Rechte aus.

Die neuen Formen der Menschenrechtsverletzungen haben ihren Ursprung in sozialen, politischen, ökonomischen, justitialen, ideologischen und religiösen Machtstrukturen, die nicht demokratisch legitimiert sind. Die deutsche Justiz zum Beispiel wird weder demokratisch konstituiert noch demokratisch kontrolliert, was dazu geführt hat, dass von ihr Macht nicht nur ausgeübt sondern missbraucht wird, und dass sich in ihren Reihen rechtswidrige soziale, politische und wirtschaftliche Verhaltensmuster ausgebildet haben. Rechtsschutz gegen eine solche Justiz ist nicht zu bekommen, die Menschenrechte sind gegen sie nicht durchzusetzen.

Bitte helfen Sie mir mit Ihrem öffentlichen Gewicht

1) die klassischen Persönlichkeits- und Menschenrechte auch für Minderjährige und sonst beschränkt Geschäftsfähige zu verwirklichen,

2) die neuen Formen der Menschenrechtsverletzungen zu definieren und öffentlich zu machen und

3) die demokratische Idee auch in der Dritten Staatsgewalt, der Justiz, durchzusetzen. Denn die Menschenrechte können nur dort garantiert werden, wo die Justiz demokratisch konstituiert und demokratisch kontrolliert ist.



Mit freundlichen Grüssen

Dr. Enno Winkler

 

 


 

Aus einem Brief an den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Roman Herzog vom 11.7.1993

Es ist die Zeit gekommen, eine Bilanz zu ziehen meines politischen Projektes, erstens eine verfassungsgemässe Reform des Familienrechts und zweitens eine demokratisch rechtsstaatliche Justizdiskussion und konsekutive Justiz- und Verfassungsreform zu erreichen. Es galt, Familienrecht und Justizsystem ausserhalb der offiziellen, verschönenden Propaganda praktisch und in ihrer Wirklichkeit auszuprobieren, die Ergebnisse zu dokumentieren und demokratisch rechtsstaatlichen Anspruch und demokratisch rechtsstaatliche Wirklichkeit miteinander zu konfrontieren. Und mit den Resultaten "ad oculos" eine Änderung des familienpolitischen Elends sowie eine demokratische Reform des obsoleten, obrigkeitsstaatlichen Justizsystems zu erreichen.

Als meine Tochter und ich 1984 den waghalsigen Versuch unternahmen, dem einschlägig bekannten Berliner Justizsumpf zu entkommen mit der zugegebenermassen kleinen Hoffnung, in Westdeutschland auf eine demokratisch rechtsstaatliche Justiz zu treffen, erwies sich diese Hoffnung als irreal. Die westdeutsche Justiz begriff nicht die ihr gebotene Chance, in Berlin begangenes Unrecht geräuschlos zu korrigieren. Wie ich jetzt weiss, konnte sie diese Chance auch gar nicht begreifen, weil ihr gruppendeterminiertes obrigkeitsstaatliches Denken und Handeln systemimmanent sind und Infragestellungen in erster Linie als Angriff auf Gruppeninteressen verstanden werden.

Die deutsche Justiz hat in ihrer Geschichte im Gegensatz zu den übrigen staatlichen Gewalten und Institutionen niemals eine demokratisch rechtsstaatliche Reform durchgemacht. Die fürstlich absolutistische Rechtsprechung ging nahtlos in die obrigkeitsstaatlich denkende und handelnde Justiz von heute über, die Gesetze bis in ihr inhaltliches Gegenteil "auslegen" und das Recht "fortentwickeln" zu dürfen für sich in Anspruch nimmt. Das Parlament als ursprünglicher Gesetzgeber ist entmachtet, ohne dass dies die Parlamentarier wahrhaben. Richterliche Entscheidungen werden mit anderen richterlichen Entscheidungen oder gar blossen Kommentaren und nur noch selten mit Gesetzen begründet. Sofern überhaupt begründet, denn richterliche Begründungen unterliegen weder Normen noch Kontrollen und müssen weder logisch noch vollständig sein.

Einen Richter wegen Rechtsbeugung belangen zu wollen, zeitigt katastrophale Folgen für den ohnehin schon geschädigten Bürger. Tradition, Machtanspruch und Korpsgeist der Rechtsprechenden sind herausgefordert. Noch nie ist ein deutscher Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. In so "unterentwickelten" Ländern wie Paraguay gibt es dagegen spezielle Kammern, die Richter bei Amtspflichtverletzungen oder Rechtsbeugung anklagen, verurteilen und aus dem Amt entfernen können. Die Straflosigkeit von Amtsträgern gilt weltweit als Masstab für die demokratisch-rechtsstaatliche Wirklichkeit eines politischen Systems.

In Deutschland stimmen vorkonstitutionelles und konstitutionelles Recht nicht überein. Ganz abgesehen von international eingegangenen Rechtsverpflichtungen. Das deutsche Recht und die deutsche Rechtspraxis kennen Vorschriften mit eindeutig politischem Verfolgungscharakter, die man anderen Ländern als Verletzung der Menschenrechte ankreidet. Ich erinnere nur an die Berufsverbote und an die §§ 90a und 90b StGB (Verunglimpfung des Staates und von Verfassungsorganen). Nach diesen Gesetzen bestehen Verfahren gegen mich. Das Auswärtige Amt versucht wie zu Nazizeiten, meine Berufstätigkeit im Ausland zu behindern. Der Anspruch Minderjähriger und beschränkt Geschäftsfähiger auf die Grundrechte wird gerichtlich und verfassungsgerichtlich entgegen aller schönen Worte in der Rechtswirkllichkeit negiert. Gerichte manipulieren Rechtsgüter durch willkürliche Rechtsfristen für Rechtsschutzsuchende und fehlende Rechtsfristen für sich selbst, durch Verzettelung von Verfahren, durch Sachverhaltsverfälschungen, durch Nichtzurkenntnisnahme von Prozessbeteiligten, Anträgen und Begründungen, und so weiter, genauso wie in den übelsten Unrechtsstaaten. Juristische Berufsethik und Moral befinden sich auf einem Tiefpunkt. Die Verantwortung und die Folgen richterlicher Fehlentscheidungen und Rechtsbeugungen und anwaltlicher Insuffizienz und Verantwortungslosigkeit werden auf den Bürger abgewälzt. Die richterliche Unabhängigkeit wird auf das Gesetz ausgedehnt und mit absoluter Entscheidungsfreiheit verwechselt. Es gibt keinerlei Mechanismus, der Richtern Verantwortung für ihr Tun auferlegt und durchsetzt.

Das Verfassungsgericht scheidet aufgrund praktischer Erfahrung als Kontrollorgan aus. Es versteht sich und handelt als Teil und Interessenvertreter der Justiz. Der angebliche Hüter der Verfassung negiert praktisch das Verfassungsrecht auf die Individualbeschwerde, indem es mit vielerlei "Tricks", bis zu irreführenden Informationsblättern, den rechtsschutzsuchenden Bürger ausbootet. Dabei verletzt es selbst Verfassungsgrundsätze wie das Recht auf Anhörung und das Recht auf Rechtsschutz. Wenn dafür wegen der Arbeitsbelastung des Gerichts auch Verständnis eingefordert wird, so bleiben die angewandten Techniken wegen der Unredlichkeit doch demokratisch rechtsstaatlich nicht nur fragwürdig. Im Grunde ist jede Rechtsverletzung auch einfachen Rechts durch ein Gericht ein Verfassungsverstoss nach Art. 1 (3) und 20 (3) GG, und die windigen und willkürlich formalistischen Ausflüchte des Verfassungsgerichts, mit der es Entscheidungen ablehnt, sind unvereinbar mit einem demokratischen Rechtsstaat. Vielleicht hätte ich mit meinen Verfassungsbeschwerden mehr Erfolg gehabt, wenn ich sie nicht mit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anträgen, die die Justiz an mehr demokratische Rechtsstaatlichkeit heranführen sollten, befrachtet hätte. Aber wenn es so wäre, würde ja gerade dies den fehlenden Willen des Justizapparates zur demokratischen Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf sich selbst beweisen.

In meinem Leben habe ich viele politische Projekte aus dem Hintergrund mit bahnen geholfen, wurde dafür angegriffen, als Querdenker oder Querulant verunglimpft und mit Schikanen bedacht. Diese Projekte sind heute Alltag und ihre Obergurus oder Nutzniesser sind diejenigen, die mich einst anfeindeten. Politische Projekte sind langwierig, weil Menschen langsam im Umdenken sind. Die familienpolitische Diskussion nicht nur in Deutschland macht ihre ersten Versuche, sich aus der feministischen, gesellschaftspolitischen, wahlpolitischen und steuerpolitischen Umklammerung zu lösen. In 5 bis 10 Jahren spätestens wird es auch eine justizpolitische Diskussion geben.

Ich hatte gehofft, mit meinem Kampf, der mich mein Leben gekostet hat, mehr und schneller etwas zu erreichen und nach Deutschland zurückkehren zu können. Dies war - wegen der im Grundsatz fehlenden demokratischen Rechtsstaatlichkeit - ein machtpolitischer Irrtum. Aber ich rechne mir zugute, dass die Justiz die Obsoletheit ihres Systems und ihr fehlendes demokratisch rechtsstaatliches Selbstverständnis selbst - wenn auch unfreiwillig - dokumentiert hat und diese Dokumente und unsere persönliche Geschichte dazu beitragen, politische Entscheidungsträger zum Nachdenken und irgendwann zum Handeln zu bringen.


Hochachtungsvoll

Dr. Enno Winkler

 

 


 

DEUTSCHE VÄTER IM EXIL                    BÜRGER FÜR EINE DEMOKRATISCHE JUSTIZ
(Deutschland)
Dr. Enno Winkler
The Old Vicarage
Child's Ercall, Shropshire TF9 2DA
Grossbritannien

5. Februar 2003 (Aktualisierung der Fassung vom
1. März 1995)




O f f e n e r B r i e f

ZWAR WURDEN NACH DEM ENDE DES ZWEITEN WELTKRIEGES IN DEUTSCHLAND DIE STAATSGEWALTEN LEGISLATIVE UND EXEKUTIVE DEMOKRATISIERT, NICHT ABER DIE DRITTE STAATSGEWALT, DIE JUSTIZ, WIE ES DIE OPPOSITION IM DRITTEN REICH UND DIE SIEGERMÄCHTE VORDRINGLICH GEFORDERT HATTEN. WÄHREND DIE EXEKUTIVE DEM PARLAMENT VERANTWORTLICH WURDE UND DAS PARLAMENT DEM VOLK, BLIEB DIE VERANTWORTLICHKEIT DER JUSTIZ AUF EINE ABSTRAKTE, BLOSS DEKLAMATORISCHE BINDUNG AN DAS ALS NAHEZU UNBEGRENZT AUSLEGUNGSFÄHIG GEHANDHABTE GESETZ BESCHRÄNKT.

WAS DAS BESTEHENDE FAMILIENRECHT UND DAS DIE FAMILIE BETREFFENDE ZIVIL-, STEUER-, ARBEITS-, STRAF- UND VERWALTUNGSRECHT ANGEHT, SO VERSTOSSEN ZAHLREICHE BESTIMMUNGEN UND DIE RECHTSWIRKLICHKEIT GEGEN DIE NACH DEM KRIEGE NEU GESCHAFFENE DEMOKRATISCHE VERFASSUNG, GEGEN INTERNATIONALES RECHT UND GEGEN DIE GRUND- UND MENSCHENRECHTE INSBESONDERE DER KINDER.

Die rechtliche Stellung der deutschen Justiz deckt sich nicht mit dem Gedanken der Volkssouveränität (zit. Schuster, Rudolf: Deutsche Verfassungen, Goldmann, München 1981, S. 188 ff ). Die Justiz stellt ein autoritäres, obrigkeitsstaatliches System in einem ansonsten demokratischen Staatsgebilde dar. Sie ist daher grundsätzlich unfähig, die Menschenrechte, die aus der demokratischen Idee hervorgegangen sind, und damit das friedliche Zusammenleben der Bürger, besonders in schwierigen politischen Zeiten, zu gewährleisten. Das haben die Geschichte und in neuerer Zeit u.a. die Berufsverbote gezeigt, die erst aufgrund internationaler Solidarität mit den Betroffenen teilweise aufgehoben wurden.

Wie kann jemand im Namen des Volkes ein Urteil verkünden, das ihn nicht gewählt hat und nicht abwählen kann? Während die Judikative Legislative und Exekutive beherrscht, unterliegt sie selbst keinerlei demokratischer Kontrolle. Während Exekutive und Legislative für ihr Handeln haftbar gemacht werden können, ist die Rechtsprechung nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts von jeder Haftung ausgenommen. Noch nie in der Reichs- und bundesdeutschen Geschichte wurde ein Richter von deutschen Gerichten wegen Rechtsbeugung verurteilt. Die Straflosigkeit bestimmter Personengruppen in einem Land aber wird international als Fehlen demokratischer Rechtsstaatlichkeit bewertet.

Im Familienrecht ist die deutsche Rechtswirklichkeit auf die Zerstörung der traditionellen Familie ausgerichtet und verletzt die Rechte der Kinder. Statt den Fortbestand der Familie mit Kindern zu sichern, fördert man kinderlose und gleichgeschlechtliche Gemeinschaften und strebt ihre Verrechtlichung als Familie an. Schon jetzt wird steuerlich eine kinderlose "Familie" weniger belastet als ein geschiedener Vater, der eine Familie mit Kindern unterhält. Wegen Mangel an Kindern erhalten schon jetzt unsere Alten ihre Renten nur mit Hilfe auch der Beiträge der ausländischen Arbeitnehmer. Durch die Undurchführbarkeit des "Generationenvertrages" innerhalb der Familie fallen unfinanzierbare Pflegekosten an.


Die Betroffenen - Initiativen


VÄTER IM EXIL

und


BÜRGER FÜR EINE DEMOKRATISCHE JUSTIZ



appellieren deshalb an Gesellschaft und Parlament, sich die folgenden Grundforderungen zu eigen zu machen (Die Urfassung dieses Programms wurde 1986 an deutsche Institutionen, Parlamentarier und die Presse verteilt):



F A M I L I E N P O L I T I K

I) BESCHRÄNKUNG DES BEGRIFFS "FAMILIE" AUF LEBENSGEMEINSCHAFTEN MIT KINDERN.  FÖRDERUNG VON LEBENSGEMEINSCHAFTEN MIT KINDERN.

II) FESTSCHREIBUNG DER PERSÖNLICHKEITS- UND MENSCHENRECHTE VON MINDERJÄHRIGEN AUCH IM EINFACHEN RECHT. Die Verfassung kennt keine Altersbeschränkung der Persönlichkeits- und Menschenrechte. ( www.humanrightsaction.org/children/index.html )

III) EINSETZUNG EINES ANWALTS DES KINDES.

IV) KEINE SCHEIDUNG DER KINDER VON EINEM ELTERNTEIL. Die bisherige Praxis verstösst gegen Art. 6 (2) und (3) GG, gegen Art. 3 (2) GG und gegen die Persönlichkeitsrechte der Kinder. (siehe gemeinsames Sorgerecht)

V) ENTKOPPELUNG VON SORGERECHT UND EHEGATTEN-UNTERHALT.

VI) GESETZLICHE VERPFLICHTUNG, BEI HEIRAT EINEN EHEVERTRAG ABZUSCHLIESSEN. Eine solche Regelung würde das Streitpotential bei Ehescheidung vermindern und der Justiz tausende von Prozessen ersparen.

VII) GLEICHSTELLUNG VON MANN UND FRAU IM FAMILIEN-, SOZIAL-, STEUER-, ARBEITS- UND STRAFRECHT UND AUCH IN DER RECHTSWIRKLICHKEIT. (z.B. § 28 a (2) Angestelltenversicherungsgesetz).

R E C H T S P O L I T I K

I) DEMOKRATISIERUNG DER JUSTIZ. Nur eine demokratisch konstituierte und demokratisch handelnde Justiz kann gerecht sein. Gerechtigkeit aber, die Garantie der Menschenrechte, ist eine Voraussetzung für den Frieden zwischen den Menschen und Völkern.

II) GESETZESRECHT ÜBER RICHTERRECHT

III) NICHTVERJÄHRUNG VON JUSTIZVERBRECHEN

IV) KEINE STRAFLOSIGKEIT MEHR BEI RECHTSBEUGUNG. KEINE STRAFLOSIGKEIT MEHR BEI RECHTVERWEIGERUNG. Deutschland ist solange kein demokratischer Rechtsstaat, wie Justizverbrechen nicht verfolgt werden.

V) SCHAFFUNG EINES STRAFTATSBESTANDS RICHTERLICHE SACHVERHALTSFÄLSCHUNG

VI) ENTSCHEIDUNGSFRISTEN FÜR GERICHTE

VII) BEGRÜNDUNGSPFLICHT FÜR GERICHTSENTSCHEIDUNGEN (auch die des BGH und Bundesverfassungsgerichts).

VIII) VERFUEGUNGSHOHEIT DES BUERGERS UEBER SEINE PERSOENLICHEN DATEN UND AKTEN , ALS VERFASSUNGS- UND EIGENSTAENDIGES MENSCHENRECHT ( www.humanrightsaction.org/human-rights-and-common-law/index.html ). Es darf nicht mehr erlaubt sein, dass Behörden aufgrund einfachen Rechts die Beweise für mögliche Menschenrechtsverletzungen vernichten können.

IX) KEINE FRISTEN FÜR WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN. Unrecht darf nicht zu Recht werden.

X) AUSBAU EINES VERANTWORTLICHEN STAATSHAFTUNGSRECHTS AUCH IM JUSTIZBEREICH

XI) EINSETZUNG EINES PARLAMENTARISCHEN RECHTSBEAUFTRAGTEN ODER OMBUDSMANS.


Die Kluft zwischen demokratischem Rechtsstaatsanspruch bzw. demokratischer Rechtsstaatspropaganda und demokratischer Rechtsstaatswirklichkeit kann nur derjenige wirklich erfahren und für andere glaubhaft sichtbar machen, der selbst betroffen ist. Denn das deutsche Rechtssystem gestattet den Zugang zu den Gerichten einschließlich dem Bundesverfassungsgericht nur dem persönlich betroffenen und persönlich um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger. Wenn dieser Bürger dann Opfer willkürlicher Justizakte wird, resigniert er aber gewöhnlich, in realistischer Abschätzung der Möglichkeiten demokratischer Gerechtigkeit auf der einen und justitialer Macht auf der anderen Seite. Und gibt damit auch sein politisches Gestaltungsrecht auf. Er hat nicht mehr die Kraft noch die Freiheit, seine Rechte durchzusetzen, das geschehene Unrecht öffentlich zu machen und um politische Änderungen zu kämpfen.

Nichtbetroffene auf der anderen Seite, sofern sie das Ausmass der systematischen Unrechtsstaatlichkeit überhaupt ahnen, hüten sich davor, Nachforschungen anzustellen und den Verhältnissen auf den Grund zu gehen. Sie fürchten um ihre bürgerliche Existenz. Oder sie geraten in Beweisnot, weil Betroffene und Beweise nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen bei Justizverbrechen gewöhnlich solange verschleppt werden, bis Verjährung eingetreten ist. Das gilt nicht nur für Deutschland.

Ein politisches Projekt zur Dokumentierung und Änderung der Rechtswirklichkeit hat von diesem Sachverhalt auszugehen.

Nachdem meine Versuche gescheitert waren, auf dem normalen Weg politischer Tätigkeit Reformen zu erreichen, bin ich daher bewusst den Weg eines Betroffenen gegangen, als ich im Rahmen eines Familienrechtsverfahrens in die Situation eines Betroffenen geriet. Ich habe den „demokratischen Rechtsstaat" praktisch ausprobiert und Beweise gesammelt, gelegentlich diese auch provoziert.

Im Folgenden meine Erfahrungen als Justiz- und Familienrechts-Betroffener in Deutschland. Alle Vorgänge sind durch Dokumente und Unterschriften bis hinauf zum Präsidenten des Verfassungsgerichts belegt. Die Akten können eingesehen werden.

 


Bis 1981 lebte ich unbescholten in West-Berlin. Ich war dreifacher Facharzt und Oberarzt in einer Klinik für Radioonkologie und Nuklearmedizin, politisch in der liberalen Partei und gewerkschaftlich im Marburger Bund engagiert, mit Funktionen im sozial-, familien- und gesundheitspolitischen Bereich in Bonn und Berlin. In Bonn war ich Mitglied im Bundesfachausschuss Soziales, Familie und Gesundheit, in Berlin Vorsitzender des Landesfachausschusses Gesundheitspolitik. Mein Engagement in sozialpolitischen Fragen - so bei der Aufdeckung der Korruption in der Wohnungspolitik - führte dazu, dass bestimmte Kreise meinen Parteiausschluss und meine Entfernung aus der Berliner Politik betrieben.

Im April 1981 reichte ich die Scheidung ein. Ich beantragte das Sorgerecht für meine 1975 geborene Tochter Claudia, weil ich fürchtete, dass das Kind bei seiner Mutter seelisch verkommen und unzureichend gefördert würde. Meine Frau, eine beamtete Studienrätin, welchen Status sie erst mit meiner Hilfe erreicht hatte, verweigerte mir u.a. weitere Kinder und Claudia die so sehr ersehnten Geschwister. Schon Claudia war erst geboren worden, nachdem ich wegen der Verweigerung von Kindern einen Scheidungsantrag angekündigt hatte.

Das nunmehr einsetzende Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren zeichnete sich von Anfang an durch ständige justitiale Rechtsverletzungen aus. Nach allgemeiner Auffassung hatte ich von vornherein keine Chance, das Sorgerecht zu bekommen, und zwar lediglich deshalb, weil ich der Vater war und nicht die Mutter. Im Mai 1982 übertrug ein Familienrichter namens Reinhard Fischer aufgrund eines kinderpsychologischen Gutachtens das "vorläufige" Sorgerecht auf die Mutter. Die Gerichtssitzung fand heimlich statt, ohne Ladung und Anhörung von mir und meiner Tochter. Die kinderpsychologische Gutachterin Brigitte Frenzel war bei Gericht weder zugelassen noch vereidigt. In den Gerichtsakten fand sich später ein versehentlich dort abgehefteter privater Brief der Gutachterin an den Richter mit der Anfrage, ob sie die letzte Seite des Gutachtens noch "umarbeiten" solle.

Aufgrund der "vorläufigen" Entscheidung zog meine Exfrau mit dem Kind in eine neue Wohnung und riss es damit aus seiner vertrauten Umgebung heraus. Die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anhörung, in der das Kind erklärte, lieber beim Vater bleiben zu wollen, erfolgte nach langem Kampf erst ein dreiviertel Jahr später. Mein Antrag, die kinderpsychologische Gutachterin zu vereidigen, wurde abgelehnt. Das Ergebnis einer von mir beantragten Untersuchung der Erziehungseignung der Eltern wurde von der Gutachterin nicht für verwertbar erklärt, weil ich zu gut abgeschnitten hatte. Die Gutachterin weigerte sich, ihre Testunterlagen dem Gericht vorzulegen. Mein Strafantrag gegen die Gutachterin wegen uneindlicher Falschaussage wurde zurückgewiesen mit der Begründung, das Gutachten sei schriftlich erfolgt und es handele sich daher um keine Aussage. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Kammergericht abgelehnt, weil die Unterschrift meines Anwaltes unleserlich war. Mein versöhnlicher Antrag auf gemeinsames Sorgerecht wurde nicht zur Kenntnis genommen. Nach einem Gegengutachten von Prof. Dr. Dr. W. E. Fthenakis, München, wurde Prof. Dr. Reinhard Lempp, Tübingen, als Obergutachter bestellt, obwohl ich Lempp als Gutachter zuvor abgelehnt hatte. Prof. Lempp kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Kind bei seiner Mutter emotional unterversorgt sei, dass dies aber seine Selbständigkeit fördern würde. Auch habe das Kind - trotz der inzwischen langen Trennung - noch immer eine stärkere Bindung zum Vater. Dennoch seien beide Eltern gleich gut zur Erziehung geeignet. Bei der gerichtlichen Anhörung im November 1983 mußte Lempp dann allerdings zugeben, dass er die Erziehungseignung der Eltern gar nicht untersucht und dass er die Akten nicht gelesen hatte. Die von mir beantragte Tonbandaufzeichnung der Verhandlung wurde wegen eines angeblichen technischen Defekts unterbrochen. Über die Unterbrechung fehlte im gleichfalls geführten Wortprotokoll später jeglicher Hinweis. Auch die entsprechenden Aussagepassagen fehlten. Auf richterliche Anweisung durfte ich weder Erklärungen abgeben noch Fragen an den Gutachter stellen. Dies wurde damit begründet, dass es sich um einen Anwaltsprozess handele. Das Kind wurde der Mutter endgültig zugesprochen und zwar lediglich deshalb, weil es sich schon bei ihr befand.

Nach Einlegung der Berufung zum Kammergericht setzten sich die Irregularitäten fort. Richterliche Rechtsverletzungen wurden mit Hilfe anderer Rechtsverletzungen vertuscht oder mit dem Mantel des Schweigens zugedeckt. Meine Tochter schlug mir schliesslich die Flucht vor. Ende März 1984 verliessen wir Berlin. Ich tauchte in Wilhelmshaven unter, wo ich eine Oberarztstelle mit Chefnachfolge für Radioonkologie und Nuklearmedizin bekam. Der Umzugsspediteur denunzierte meinen Aufenthaltsort. Meine Tochter brachte ich zur Sicherheit zunächst in Soprabolzano im deutschsprachigen Norditalien unter. Dort ging sie zur Schule und wurde vorläufig von ihrer Grossmutter betreut. An Wochenenden und Feiertagen besuchte ich sie, nachdem ich jeweils die mich verfolgenden Zivilagenten und Privatdetektive abgeschüttelt hatte.

Im Mai 1984 verwarf das Kammergericht meine Berufung in der Scheidungs- und Sorgerechtssache. Es lastete mir an, "kein Vertrauen mehr in die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen (zu) haben", was "von einem schweren Charaktermangel (zeuge)". Weiter führten die Richter Hochgräber, Dr. Weber und Recknagel aus: "Sein vorbezeichnetes Verhalten beweist, dass er nicht bereit ist, einzuräumen, dass Claudias Wohl von anderen als ihm richtig beurteilt werden kann. Es beweist zudem, dass er ........ nicht seinen Standpunkt unter Hintanstellung eigener Vorteile im Interesse des Kindes überprüfen kann."

Gegen mich wurde Anklage wegen Kindesentzug erhoben und ein Haftbefehl erlassen. Nach §§ 235, 338 und 12 (2) des Strafgesetzbuches stellt Kindesentzug lediglich ein Vergehen dar, dass zudem nur auf Antrag verfolgt werden kann. Die Staatsanwaltschaft stellte die Anklageschrift meinem Arbeitgeber zu, und zwar noch vor der Hauptverhandlung, wodurch ich meine Stelle verlor. Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nach § 353 d (3) StGB strafbar.

Nachdem die Gerichte den Zwangsverkauf meines Hauses angeordnet hatten, das ich in jahrelanger nächtlicher Arbeit eingenhändig restauriert hatte, arrestierten sie fast meinen gesamten Erlösanteil, zur angeblichen Sicherung einer "Geldrente für das Kind", und zwar bis zur Volljährigkeit (Kammergericht Berlin 159 F 7913/84). Gleichwohl nahm man mir weitere Beträge für den "laufenden Kindesunterhalt" an meine Exfrau weg, obwohl meine Tochter ausschliesslich von mir unterhalten wurde. Dazu kamen unter Ausnutzung meiner Situation und Abwesenheit gerichtlich gedeckte Betrügereien und Veruntreuungen von Anwälten, dem mein Vermögen verwaltenden Notar Arnold Heidemann und meiner Exfrau, die dazu führten, dass ich mein gesamtes Vermögen verlor. Strafanzeigen gegen die Anwälte, den Notar, gegen Richter und Staatsanwälte wegen Parteiverrat, Rechtsbeugung, Nötigung, Untreue, Betrug, ungesetzlicher Mitteilung über Gerichtsverhandlungen usw. wurden nicht beschieden oder solange verschleppt, bis die Straftatsbestände verjährt waren.

Der Versuch im Juli 1984, ein neues Sorgerechtsverfahren in Wilhelmshaven zu bekommen, scheiterte. Meine Tochter hatte sich seit Ende des italienischen Schuljahres heimlich in Wilhelmshaven aufgehalten. Und Rechtsanwalt Tegge hatte ihr eine Anhörung durch Familienrichter Tiarks versprochen. "Das wird der schönste Tag in meinem Leben", sagte sie. Doch der Richter verweigerte die Anhörung. Als wir trotzdem in seinem Dienstzimmer erschienen, rief er telefonisch die Polizei. Wir flüchteten durch den Keller des Gerichtsgebäudes auf eine Seitenstrasse. Meine Tochter kehrte nach Soprabolzano zurück.

Inzwischen zum Chefarzt für Nuklearmedizin und Strahlentherapie in Rosenheim gewählt, stellte man mich dort vor die Alternative, meine Tochter zu übergeben oder aber die Stelle zu verlieren. Ich entschied mich für meine Tochter und flüchtete im September 1984 zu ihr nach Südtirol.

Aufgrund der Fahndung in Presse, Rundfunk und Fernsehen konnten wir uns nur bis Juli 1985 in Italien halten. Die Familie meines Bruders in England wurde an Leib und Leben bedroht. Ein angeblicher Polizeibeamter versuchte, den Direktor der Kreissparkasse Stormarn zu nötigen, einen uns gegebenen Kredit zu kündigen. Ein Einsatzkommando der Polizei durchsuchte überfallartig die Spedition Cargo Nord in Hamburg. In die Wohnung meiner Mutter in Hamburg wurde eingebrochen. Ein V-Mann des Bundeskriminalamtes mit Namen Lex beschuldigte mich gegenüber einem Londoner Kaufmann, ich sei in den Drogenhandel verwickelt. Dieser Kaufmann wurde bei einem Zwischenstopp auf dem Flughafen von Hannover von einem Polizeikommando festgehalten. Man versuchte, das Personal meines Anwalts in Berlin zu bestechen. An mich gerichtete Post wurde einbehalten, ohne jegliche richterliche Anordnung.

Der italienische Parlamentsabgeordnete Silvio Magnano riet uns, Italien zu verlassen. Aus der faschistischen Zeit stammten noch Vereinbarungen mit Deutschland, die die sofortige Auslieferung ohne rechtliche Nachprüfung ermöglichen. Unter grossen Schwierigkeiten und mit Hilfe von Journalisten gelang es uns, über Spanien nach Paraguay zu entkommen. Meine Tochter wurde in das Colegio Goethe in Asunción eingeschult. Es gelang ihr, ein Schuljahr zu überspringen. Ich hatte mit grossen finanziellen Problemen zu kämpfen, da man in Paraguay meine deutschen Berufstitel nicht anerkannte.

Ende 1986 wandte ich mich schriftlich an den deutschen Justizminister mit der Bitte, meine und die Situation Zehntausender anderer geflüchteter und im In- und Ausland exilierter Väter und ihrer Kinder zu klären. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes gab es jährlich etwa 7.000 ähnliche Fälle. Asylanträge in USA, Australien, der Schweiz, Brasilien, Argentinien und Chile wurden nicht beantwortet oder abgelehnt. In den amerikanischen Fahndungscomputern war ich registriert. Ich gründete die Betroffenen-Initiativen DEUTSCHE VÄTER IM EXIL und BÜRGER FÜR EINE DEMOKRATISCHE JUSTIZ.

Im Juli 1987 meldeten sich zwei Berliner Interpolbeamte bei mir in Asunción. Bei einem von Pastor Armin Ihle im Pfarrgarten der evangelischen Kirche arrangierten Treffen richteten mir die Beamten von Oberstaatsanwalt Lothar Seeger aus, uns würde nichts geschehen, wenn wir nach Deutschland zurückkehrten. Aufgrund einschlägiger Erfahrungen anderer Betroffener und aufgrund von Widersprüchen, in die sich die Beamten verwickelten, hielt ich dieses Angebot jedoch für eine Falle.

Anfang September 1987 tauchte meine Exfrau in Asunción auf, mit Herausgabeanträgen der Berliner Justiz an die paraguayische Justiz. Die Berliner Richterin Merve Brehme begründete ihre Beschlüsse damit, dass meine Tochter gefangengehalten werde und keine Schule besuche. In der Presse wurden Berichte lanciert, meine Tochter sei angekettet. Am 13. Oktober wurde ich bei einer angeblichen gerichtlichen Anhörung verhaftet und in Isolierhaft im Hochsicherheitstrakt im Staatsgefängnis Tacumbu genommen. Der offensichtlich bezahlte Richter Modesto Elizeche weigerte sich, von mir vorgelegte Dokumente auch nur anzusehen. Es wurde versucht, den Aufenthaltsort meiner Tochter aus mir herauszupressen. Ein Auslieferungsantrag wurde angekündigt. Das Comité de Iglesias, die örtliche Vertretung der UNO-Menschenrechtskommission, stellte mir eine Rechtsanwältin. Ich begann einen Hungerstreik. Der Mithäftling und paraguayische Oppositionsführer “Rambo” Hermes Saguier, in dessen Zelle ich mich ab und zu duschen durfte, bedrängte mich , den Hungerstreik abzubrechen. Man teilte mir mit, dass eine Kommission des Internationalen Roten Kreuzes meine Haftbedingungen und meinen Gesundheitszustand untersuchen wolle. Ein unbekannter Besucher, der sich später als Sicherheitschef des Diktators Alfredo Stroessner herausstellte, riet mir, nicht aufzugeben. Nach 22 Tagen ohne Nahrungsaufnahme erklärte das Appelationsgericht die Massnahmen des Einzelrichters für nichtig. Ich wurde freigelassen und in ein Krankenhaus eingeliefert.

Meine Tochter war unterdessen nach Brasilien geflüchtet, so dass die landesweite Polizei-, Presse- und Fernsehfahndung nach ihr erfolglos blieb. Auch ein auf ihre Ergreifung ausgesetztes Kopfgeld war vergeblich. Nach der Abreise meiner Exfrau kehrte meine Tochter im Januar 1988 nach Asunción zurück. Um das Schuljahr nicht zu verlieren, holte sie im Erziehungsministerium die Jahresabschlussprüfung nach. Ich verlor meine Arbeitsstelle, weil man während meiner Haft anderes Personal eingestellt hatte.

Im selben Jahr begann eines der traditionellen Studenten-Feste in Asunción, sich auf Werbeplakaten und Strassenbannern als "Winkler" anzukündigen .

Ende Januar 1988 erfuhr ich aus dem Fernsehen, dass der deutsche Botschafter beim paraguayischen Generalstaatsanwalt vorstellig geworden war, um über den Fall des deutschen Pastors Armin Ihle und über unseren Fall zu sprechen. Pastor Ihle, der sich für die Menschenrechte der paraguayischen Opposition und der Indios einsetzte und dafür später, nach dem Sturz des Diktators Stroessner 1989, zum paraguayischen Ehrenbürger ernannt wurde und das Große Verdienstkreuz der Bundesrepublik Deutschland erhielt, war vom Regime angeklagt worden, den paraguayischen Staat zu verleumden. Der Botschafter versuchte, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Was unseren Fall anbetraf, so erkundigte sich der Botschafter nach den Möglichkeiten einer Doch-Noch-Auslieferung von mir, um mir in Deutschland den Prozess zu machen. Der paraguayische Generalstaatsanwalt konnte daraufhin nicht umhin, den deutschen Botschafter auf die Ähnlichkeit beider Fälle hinzuweisen.

In der Folge erschienen in fast allen deutschen Zeitungen, Zeitschriften und auch in Büchern Berichte über unseren Fall. Aber immer nur in Form melodramatischer Schilderungen über eine private Familientragödie (Bild, Berliner Zeitung, Stern, Quick) oder als Vehikel für feministische Agitation (Die Zeit, Mütter an die Macht (Rowohlt-Verlag) ). Vergeblich hatte ich immer und immer wieder auf die grundsätzlichen sozialen und justizpolitischen Hintergründe hingewiesen und Reformvorschläge gemacht. Diese Hintergründe und Reformvorschläge wurden von den Autoren jedoch beharrlich ausgespart und nachträgliche Leserbriefe dazu von den Redaktionen nicht abgedruckt.

Im Mai 1988 berichteten mir zwei deutsche Besucher - offensichtlich V-Leute - , sie hätten eine Information "aus dem hessischen Justizministerium", dass gegen mich Strafverfahren wegen Verunglimpfung des deutschen Staates und von deutschen Verfassungsorganen anhängig seien ( §§ 90a und 90b StGB). Hessen ist Sitz des BKA. Die genannten Rechtsnormen werden von deutschen Politikern und Juristen anderen Ländern immer als Verletzung der Menschenrechte angekreidet, weil sie die freie Meinungsäusserung beschneiden. Ein Angehöriger der deutschen Botschaft bestätigte die Information. Ausserdem boten mir die beiden Besucher an, dass ich über den Grenzübergang Eupen-Malmedy heimlich in die Bundesrepublik einreisen könne. Sie hätten dort einen Bekannten (der sicherlich bereits mit dem Haftbefehl auf mich gewartet hätte). Nichtzuletzt wurde mir noch "angeraten", meine politischen Aktivitäten aufzugeben. Sonst würde man für Interpol einfach eine Anklage erfinden und ich würde erst einmal ausgeliefert.

Der stellvertretende deutsche Botschafter setzte Patienten von mir sowie die Verwaltung und Lehrer der deutschen Schule unter Druck, mich nicht ärztlich zu konsultieren, sondern sich an andere deutsche Ärzte zu wenden.

Der erneute Versuch, von Asunción aus an unserem letzten ständigen Aufenthaltsort in Deutschland, in Wilhelmshaven, ein neues Sorgerechtsverfahren zu bekommen, scheiterte. Das Gericht in Wilhelmshaven erklärte sich für unzuständig. Das Verfassungsgericht nahm meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Ebenso scheiterte ein beantragtes Wiederaufnahmeverfahren in Berlin. Die gleichen Kammerrichter wie 1984, die nach § 41 Nr. 6 ZPO in dem angegriffenen Verfahren nicht mehr tätig werden durften, verweigerten die Wiederaufnahme mit der Begründung, die Entscheidung von 1984 sei schon bei Verkündigung rechtskräftig geworden, und nicht erst nach Zustellung, so dass die Frist für ein Wiederaufnahmeverfahren abgelaufen sei. Dies widerspricht dem geschriebenen Gesetz und den von mir von Rechtsexperten eingeholten Rechtsauffassungen. Auch in diesem Fall nahm das Verfassungsgericht meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an.

Gleiche Ergebnisse hatten Verfahren auf Auskunft über den Verbleib meines Vermögens, auf Rückgabe von Teilbeträgen, auf Einstellung der rechtswidrigen Behinderung meiner Berufsausübung und Einschüchterung von Patienten, auf Rückgabe meiner beim Gesundheitssenator in Berlin zur Beglaubigung eingereichten Berufsdokumente, auf Einsicht meiner Akten, auf Sicherung meiner bei Polizei, Staatsanwaltschaften und Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten gegen Löschung, auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Verjährung, auf Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit und so weiter. Mehrere Verfassungsklagen gegen die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden durch das Verfassungsgericht, gegen die Nichtbegründung dieser Nichtannahmen und gegen die neu geschaffenen Gesetze, die dies ermöglichen, wurden vom Verfassungsgericht weder zur Entscheidung angenommen, noch nicht angenommen, sondern einfach zu den Akten gelegt. Dass sich die Verfassungsrichter bei dieser Handlungsweise nicht einmal etwas denken, wird durch eine Äusserung des ehemaligen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Benda im Nachrichtenmagazin FOCUS bestätigt. Benda erklärte dort völlig unbefangen, dass das Verfassungsgericht sich den Ärger mit dem sogenannten Kruzifix-Urteil hätte ersparen können, wenn es sich einfach nicht mit der Verfassungsklage befasst hätte (FOCUS Nr. 36 vom 4.9.95, S. 58).

Meine Tochter und ich waren praktisch für vogelfrei erklärt worden und konnten in allem und von jedem verfolgt und straflos geschädigt werden. Das Antragsvergehen Kindesentzug wurde zum Dauerdelikt erhoben, was es vorher nicht war. Dies verletzt einfachste rechtsstaatliche Prinzipien. Die im Strafgesetzbuch als Verbrechen definierten Handlungen der Rechtsbeugung durch Richter und andere Justizbeamte blieben dagegen zu Zustandsdelikten herabgestuft, die (auch mit Hilfe der Verschleppung der Verfahren) rasch verjähren. Obwohl Rechtsbeugung bestehen bleibt, bis das Recht wiederhergestellt ist. Mit Hilfe dieser Technik bleiben seit altersher kriminelle Akte autoritärer staatlicher Systeme oder Teilsysteme straffrei.


Besonders interessant in Bezug auf die Aspekte der demokratischen Rechtsstaatlichkeit und das informelle Selbstbestimmungsrecht und deren Rechtswirklichkeit sind die Ergebnisse meiner Klageanträge auf Sicherung meiner personenbezogenen Daten gegen Löschung. Ziel dieser Anträge war, später eine Herausgabe meiner Daten an mich zu erreichen, um eine wissenschaftliche Untersuchung der sozialen und rechtspolitischen Hintergründe unseres Falles zu ermöglichen. Und um falsche Anschuldigungen gegen mich, die Verletzung meiner Persönlichkeits- und Menschenrechte und die meiner Tochter und eine ungesetzliche Verfolgung durch Justiz- und Sicherheitsorgane nachweisen und eine Rehabilitierung und Wiedergutmachung betreiben zu können. Die gegen Landes- und Bundes-Verfassungsschutzämter, - Anwaltschaften und Kriminalämter gerichteten Anträge wurden durch sämtliche Gerichte abgelehnt. Vom Verfassungsgericht ohne Begründung, von den anderen Gerichten mit der übereinstimmenden Feststellung, ich hätte nicht nachgewiesen, ob und welche Daten über mich gespeichert seien. So führte das Verwaltungsgericht Karlsruhe aus (2K595/94) : "Eine Sicherung von Daten ist schon begrifflich nur möglich, wenn derartige Daten gespeichert sind und wenn ohne deren sofortige Sicherung durch das Verwaltungsgericht deren Löschung drohen würde.... Die Kammer geht daher davon aus, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zutreffen, wonach bei der Bundesanwaltschaft über den Kläger überhaupt keine Daten in Kriminal- oder politischen Akten gespeichert sind...." Dagegen versicherte mir das Bundeskriminalamt ( ZV-31-5391 ), dass einer Fahndungsausschreibung in Oldenburg eine Auskunft des Bundesanwaltes zugrunde lag.

Das Bundeskriminalamt informierte das Verwaltungsgericht Wiesbaden (10/2 E 186/94 und G 187/94) : "Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Bundeskriminalamt zu keinem Zeitpunkt personenbezogene Daten des Klägers an Polizeidienststellen in den USA oder Paraguay übermittelt hat." Das mutet reichlich semantisch an, teilte mir doch das U.S.-Justizministerium, Dienststelle Interpol, mit, dass es die Akte 28 C.F.R.16 et seg. über mich führe aufgrund aus Deutschland übermittelter Daten. Interpol Paraguay bescheinigte mir, dass es Angaben über mich von der Abteilung Interpol des BKA erhalten habe. Diese Daten müssen so furchtbar sein, dass das US-Ministerium meine Anträge, mir nach dem "Freedom of Information Act" Akteneinsicht oder wenigsten Datenauskunft zu gewähren, wiederholt ablehnte. Aufgrund des Vorgangs in Washington verweigerte mir die U.S. Botschaft in Asunción bis 1997 die Erneuerung meines mir 1989 entzogenen Dauervisums.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Berlin beschied mich wie folgt (1A 11-200-P-29053/95): "Ob jemals Daten über Sie gespeichert waren, kann nicht festgestellt werden, da über deren Löschung keine Aufzeichnungen geführt werden dürfen. Sollten Informationen zu Ihrer Person in NADIS gespeichert und gelöscht worden sein, sind mit der Löschung alle weiteren Unterlagen vernichtet worden." Das heisst also, dass falsche Beschuldigungen erhoben und unrechtmässig gespeichert, bei Gefahr im Verzuge aber rechtmässig gelöscht werden können. Und zwar in einer Form gelöscht, die nicht einmal mehr den Nachweis der Löschung erlaubt. In naiver (?) Ignoranz hielt mir der hessische Verwaltungsgerichtshof vor (6 TG 2736/94): "Wenn der Antragsteller..... anscheinend davon ausgeht, dass das Bundeskriminalamt... diese Informationen bewusst zurückhalte, mögen diese Vorstellungen der Verfahrensweise in einem totalitären Staat entsprechen."

Was meine im Februar 1994 erhobene Klage auf Einsicht meiner persönlichen Daten und Akten beim BKA und ihrer Sicherung gegen Löschung anbetrifft, so wiesen das Hessische Verwaltungsgericht in Wiesbaden und das Oberverwaltungsgericht in Kassel meine Anträge auf Armenrecht und Beiordnung eines Anwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht ab. Sie begründeten, ich hätte nicht schlüssig nachgewiesen, welche Daten beim BKA gespeichert seien und dass sie unrichtig sind. Ebensowenig hätte ich nachgewiesen, dass die für Oktober 1997 vorgesehene Löschung schutzwürdige Interessen von mir beeinträchtigen würde.

Daraufhin stellte ich Ablehnungsantrag gegen die Richter am Verwaltungsgericht Kraemer, Klingspur und Brendel wegen Befangenheit. Dieser Antrag wurde von den befangenen Richtern höchstselbst abgelehnt, was Rechtsbeugung darstellt (§ 45 (1) 2 ZPO i.V.m. § 54 (1) VwGO). Meine diesbezügliche Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht als unzulässig ab.

Ich zog meinen Antrag auf Akteneinsicht zurück und erhielt in der Hoffnung auf eine rechtsstaatlichere Justiz in der Zukunft nur noch die Klage auf Sicherung meiner persönlichen Daten und Akten gegen Löschung aufrecht. Am 10. 7. 1998 erliessen die Richter Kraemer, Klingspor und Brendel einen Gerichtsbescheid, in welchem sie auch die blosse Sicherung meiner Daten gegen Löschung ablehnten. Zur Begründung bezogen sie sich auf die eigenen und die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. Ich legte Rechtsmittel (Antrag auf mündliche Verhandlung) ein. Dieses wurde durch die Richter Kraemer, Klingspor und Brendel durch Urteil abgelehnt. Die Begründung lautete, die Rechtsmittelfrist gegen den Gerichtsbescheid sei bereits abgelaufen gewesen, da der Gerichtsbescheid durch Aufgabe zur Post in Deutschland zugestellt worden sei (was in dem Bescheid nicht erkennbar war) und die Frist seit diesem Moment lief. Die langen Postlaufzeiten nach Paraguay hätte ich mir selbst zuzuschreiben (Urteil 1 E 186/94 (2) vom 8. 12. 1998).

Diese richterliche Entscheidung verletzt offen § 4 (1) VwZG i.V.m. § 56 (2) VwGO, § 58 VwGO, § 14 (1) VwZG i.V.m. § 56 (2) VwGO und Artikel 3(1) der Verfassung. Am 15. 2. 1999 erhob ich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und beantragte eine sofortige Anordnung zur Sicherung meiner persönliche Daten gegen Löschung bis zum Vorliegen der endgültigen Entscheidung. Am 5. 5. 1998 lehnten die Verfassungsrichter Papier, Grimm und Hömig die Beschwerde ohne Begründung ab ( 1 BvR 298/99).

Meine Anträge auf Akteneinsicht in Berlin waren u.a. mit der Begründung zurückgewiesen worden, ich könnte die Akten vernichten. Vergeblich wies ich darauf hin, dass viel grösserer Anlass zu der Sorge bestünde, die Justiz könnte meine Akten vernichten. Nach mehrjährigen Prozessen ordnete mir das Amtsgericht Tiergarten schliesslich einen Pflichtanwalt zur Akteneinsicht bei. Doch bevor der Anwalt die Akten einsah, teilte mir die Berliner Staatsanwaltschaft mit Schreiben 15 E 141/95 vom 28.9.95 mit, die Akten und Daten meines Kindesentzugsverfahrens seien vernichtet worden. Um so erstaunlicher fand ich es, dass die Staatsanwaltschaft kurz danach einen internationalen Interpol-Haftbefehl gegen mich beantragte und die Einstellung des Verfahrens gegen mich ablehnte. Auch der Berliner Datenschutzbeauftragte informierte mich, dass meine Akten vernichtet worden seien. Und dies trotz meiner Anträge und Klagen auf Sicherung der Akten und Daten gegen Löschung. Gegen die Vernichtung meiner Akten erhob ich Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht beschied mich, die Vernichtung der Akten sei rechtmäßig erfolgt (AR9549/95), dies diene dem Schutz des betroffenen Bürgers. Meine daraufhin wiederholte Beschwerde beim Berliner Datenschutzbeauftragten hatte ein erstaunliches Ergebnis: Mit Schreiben 52.1985.6 vom 12.2.96 teilte mir der Datenschutzbeauftragte mit, dass die Akten nach Auskunft der Staatsanwaltschaft doch noch nicht vernichtet seien. Meine Akte sei schon 1983 angelegt worden und habe daher unter 1984 nicht aufgefunden werden können. Dieser Vorgang ist aus zweierlei Gründen bemerkenswert: Erstens ist mir aus totalitären oder korrupten Ländern bekannt, dass Akten verschwinden und - wenn überhaupt - erst nach gründlicher "Säuberung" wieder auftauchen. Und was hat es zweitens zu bedeuten, dass meine Akte über Kindesentzug schon 1983 angelegt wurde, obwohl ich doch erst 1984 mit meinem Kind geflüchtet war? War ich in eine lange vorbereitete Falle getappt?

Meine Klage auf Sicherung meiner persönlichen Daten und Akten beim BKA in Wiesbaden gegen Veränderung und Löschung, wurde vom Verwaltungsgericht in Wiesbaden und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel abgewiesen. Beide Gerichte befanden, ich hätte keinen Anspruch auf Sicherung meiner Daten gegen Löschung. Das BKA teilte mit , es werde meine Daten und Akten nunmehr vernichten. Das Bundesverfassungsgericht nahm meine Beschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 298/99 vom 5.8.1999).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte sie für unzulässig (54756/00 vom 10.11.2000). Verfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte konnten rechtlich zwar so entscheiden, sie mussten es aber nicht. Damit haben das Verfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof eine historische Chance vertan. Man kann die Menschenrechte nicht durchsetzen, wenn man ihre Verletzung nicht beweisen kann, weil die Täter aufgrund einfachen Rechts rechtmäßig die Akten vernichtet haben (siehe auch: www.humanrightsaction.org/human-rights-and-common-law/index.html).

So habe ich meine perönlichen Daten und Akten weder einsehen dürfen noch konnte ich ihre Veränderung und Löschung verhindern.

Meine Bitte an den seinerzeitigen Präsidenten des Verfassungsgerichts, Prof. Roman Herzog, öffentlich mit mir darüber zu diskutieren. ob Deutschland ein demokratischer Rechtsstaat sei oder nur ein herkömmlicher Rechtsstaat, wurde nicht beantwortet. Auch Herzog weiss, dass die deutsche Justiz niemals demokratisch reformiert wurde. Die unablässige Selbstversicherung der Deutschen, Deutschland sei ein demokratischer Rechtsstaat, stellt so eher ein Phänomen der Bedürftigkeit und Selbstversicherung dar, denn der Wirklichkeitstreue.

1989 forderte ich die deutschen Behörden schriftlich auf, meine Tochter doch aus der Schule abzuholen und nach Deutschland zu fliegen, wenn sie damit einverstanden sei. Es geschah nichts. Die Behörden kannten die Haltung meiner Tochter bereits aus zahlreichen Gesprächen unter vier Augen.

Klagen meiner Tochter zwischen ihrem fünfzehnten und achtzehnten Lebensjahr auf einen Pass, auf Wiederaufnahme der Sorgerechtssache und auf Kindesunterhalt von ihrer Mutter scheiterten sämtlich. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme der Sorgerechtssache wurde vom Berliner Kammergericht nicht zur Kenntnis genommen. Ihre Unterhaltsklage vom Februar 1993 wurde von der Berliner Familienrichterin Sijbrandij nicht bearbeitet unter dem Hinweis, meine Tochter sei nicht prozessfähig. Das verletzt u.a. §§ 59 FGG und 1602 (2) BGB. Nach Eintritt der Volljährigkeit lehnte die Familienrichterin Brehme jedweden nachträglichen Minderjährigenunterhalt ab, das Verfahren über den Studentenunterhalt hat die Richterin bis heute verschleppt (Aktenzeichen 162 F 10.194/93). Ein schliesslich von der Richterin diktierter, von meiner Tochter nicht akzeptierter "Vergleich" verletzte das Unterhaltsrecht und benachteiligte meine Tochter. Das um Hilfe angerufene Verfassungsgericht vermochte in der Verweigerung der Prozessfähigkeit vor Volljährigkeit keine Verfassungsverletzung zu erkennen. Ebenso in der Nichtentscheidung des Antrags auf einstweilige Anordnung und in der Nichtentscheidung des Hauptverfahrens (1 BvR 2230/93 vom 5. 1. 1994). In der Passache wurde meiner Tochter von der deutschen Botschaft zunächst eine Bescheinigung über die Ablehnung ihres Passantrages verweigert, obwohl diese Bescheinigung von den Gerichten verlangt wurde. Sodann bestritten die Gerichte meiner Tochter rechtswidrig die Prozessfähigkeit. Das um Hilfe angeschriebene Berliner Jugendamt antwortete nicht. Das Bundesverfassungsgericht unter dem Vorsitzenden Präsidenten Herzog und den Richtern Dietrich und Kühling schliesslich nahm die Beschwerde meiner Tochter nicht zur Entscheidung an, weil meine Tochter zuvor nicht alle Rechtsmöglichkeiten ausgeschöpft hätte. So habe sie sich nicht an ihre sorgeberechtigte Mutter gewandt, damit diese einen Passantrag stelle. Und sollte die Mutter einen Antrag ablehnen, so hätte meine Tochter zunächst Klage auf Änderung des Sorgerechts zu erheben ( 1BvR 860/91). Damit setzte sich das Verfassungsgericht über den bekannten Sachverhalt hinweg. Ihm lag ein Schreiben der Botschaft vor, dass die Mutter einen Passantrag verweigerte. Und die verschiedenen Sorgerechtsanträge von meiner Tochter und mir hatte das Verfassungsgericht zuvor selbst abgelehnt. So ging meiner Tochter die Möglichkeit eines einjährigen Austauschaufenthaltes an einer amerikanischen Schule verloren. In einem erneuten Verfahren auf Passausstellung verweigerte das Bundesverwaltungsgericht unter den Richtern Meyer, Gielen und Kemper meiner Tochter Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwaltes mit der Begründung, die Klage habe keine Erfolgsaussicht, weil sie unzulässig sei. Und zwar sei die Klage deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem Anwalt eingereicht sei (BVerwG 1 CD 39.92). Die anschliessende Verfassungsklage wurde vom Verfassungsgericht verschleppt, bis meine Tochter volljährig geworden war. Am 2. September 1993 erging durch die Richter Präsident Herzog, Söllner und Kühling eine Nichtannahmeeintscheidung. Die Begründung für die Nichtannahme lautete, meine Tochter sei am 13. August 1993 volljährig geworden und könne nunmehr selbst einen Pass beantragen, womit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Bereits zuvor, Ende 1992, hatte das paraguayische Aussenministerium ein Einsehen gehabt und meiner Tochter einen Pass nach der UNO-Flüchtlingskonvention ausgestellt. Die USA gewährten ihr ein grosszügiges Reisevisum. So konnte sie Anfang 1993 für mehr als 3 Monate ihre Patentante und Freunde in USA und Kanada besuchen und ihre Englischkenntnisse aufbessern.

Im gleichen Jahr 1993 schloss meine Tochter am Colegio Goethe in Asunción ihr Bachillerato ab und wurde volljährig. Im Januar 1994 schickte ich sie nach Hamburg, wo sie das deutsche Abitur nachholte. Danach studierte sie Rechtswissenschaften an den Universitaten von Hamburg, Bilbao und Wellington. 2002 bestand sie in Hamburg  das erste und 2006 das zweite juristische Staatsexamen.

1984 erging ein landesweiter, 1985 ein europaweiter Haftbefehl gegen mich. Und 1986 ein weltweites Interpol-Aufenthaltsermittlungsersuchen, obwohl mein Aufenthalt in Paraguay bekannt war. Am 31. Januar 1995 schließlich, mehr als 11 Jahre nach unserer Flucht aus Berlin und 1 Jahr nach Rückkehr meiner Tochter nach Deutschland, wurde ich auf deutsches Ersuchen vom 16.11.1994 durch Interpol wegen Kindesentziehung weltweit zur Festnahme ausgeschrieben (Aktenzeichen Interpol-Zentrale Lyon 1960/85, SBA 1994/11/16 ). Am 29. Juni 1995 lehnte das Bundesverfassungsgericht eine Einstellung des Verfahrens wegen Kindesentzug gegen mich ab, erklärte aber den Haftbefehl für verfassungswidrig ( 2 BvR 2537/94 ). Doch erst 4 Monate später, am 30. Oktober 1995 hob das Amtsgericht Berlin-Tiergarten diesen Haftbefehl auf. Diese Tatsache wurde Interpol nicht mitgeteilt, so dass weiterhin weltweit nach mir gefahndet wurde. Es ist interessant zu wissen, dass die deutsche Justiz es nicht einmal nötig hat, Entscheidungen ihres obersten Verfassungsgerichts zu beachten. Nach § 344 StGB war meine andauernde Verfolgung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Verbrechen, doch werden Justizverbrechen in Deutschland nicht geahndet und bleiben seit altersher immer straffrei. Auf meine Beschwerde bei Interpol in Lyon hin beschloss die internationale Aufsichtskommission von Interpol auf ihrer Sitzung vom 13. Dezember 1995 in Lyon, den internationalen Haftbefehl aufzuheben. Mit Schreiben 6.96/SECOM/110 vom 10. Juni 1996 teilte mir der Vorsitzende der Kommission, P. Thomas, mit, dass die Aufhebung des internationalen Haftbefehls von den deutschen Behörden akzeptiert worden sei. Gleichwohl war ich mindestens bis 1997 noch weltweit in allen US-Fahndungscomputern registriert.

In diesem Zusammenhang bin ich bereit, vor einer internationalen Untersuchungskommission über den Missbrauch von Interpol zu persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Zwecken auszusagen.

Zum Vergleich: Hätte ich meine Exfrau 1979 bei der Trennung getötet, wäre ich nach deutschen Verhältnissen seit 1982, seit 17 Jahren, ein freier Mann.


VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT IST EINES DER WICHTIGSTEN PRINZIPIEN EINES DEMOKRATISCHEN RECHTSSTAATS !

Ohne Verhältnismässigkeit mag es einen Rechtsstaat geben, aber grundsätzlich keinen demokratischen Rechtsstaat. Ohne Verhältnismässigkeit mag es Recht geben, aber grundsätzlich keine Gerechtigkeit.

Wir haben in Deutschland eine demokratisch nicht legitimierte, autoritäre Gesinnungsjustiz. Es wird nach nicht demokratisch legitimiertem Richterrecht durch nicht demokratisch legitimierte Gerichte rechtmässig Recht gesprochen. Es ist kein Zufall, dass der Bundesgerichtshof noch in den sechziger Jahren den nationalsozialistischen Volksgerichtshof als unabhängiges, ordentliches deutsches Gericht definierte, das rechtmässige Urteile fällte.

ICH BITTE SIE DAHER MIT TIEFEM ERNST, SICH EINMAL GEDANKEN ÜBER DIESE SITUATION UND DIE ÜBER GENERATIONEN FORTWIRKENDE ZERSTÖRUNG SO VIELER LEBEN ZU MACHEN UND SICH FÜR EINE DEMOKRATISCH - RECHTSSTAATLICHE WEITERENTWICKLUNG DER JUSTIZ UND EIN NICHT IDEOLOGISCH BEFRACHTETES FAMILIENRECHT ÖFFENTLICH EINZUSETZEN. DIE MISCHUNG AUS UNBESCHRÄNKTER RICHTERLICHER "UNABHÄNGIGKEIT", DIE NIEMANDEM UND NICHTS VERANTWORTLICH IST, SO DASS MANCHE ENTSCHEIDUNGEN SCHON NICHT MEHR BEGRÜNDET ZU WERDEN BRAUCHEN, SOWIE DAS FAMILIENPOLITISCHE ELEND MÜSSEN EIN ENDE HABEN.

Das könnte geschehen in Form öffentlicher Diskussionen, z. B. über die Frage, welches die Kriterien für einen demokratischen Rechtsstaat überhaupt sind, in vermehrten Berichten über Gerichtsverfahren, in Artikeln über die historische Entwicklung, die Struktur, das Selbstverständnis und das Gruppenverhalten im deutschen Rechtswesen, und in Form wissenschaftlicher Untersuchungen (Beispiel für ein juristisches Habilitationsthema: Verfassungsverletzungen durch das Verfassungsgericht).

Am Ende müssten dann neben einer Haltungsänderung Gesetzesinitiativen stehen für eine Familienrechts- und eine Justiz- und Verfassungsreform.

Dr. Enno Winkler

 

 

EPILOG

Seit 1998 lebe ich mit meiner neuen Lebensgefährtin zusammen, der paraguayischen Studentin Judith Vázquez. Wir haben zusammen drei Kinder: Ann Anahi (*6.4.2000), Enno Antonio (*30.1.2001) und Gerrit Elena (*30.1.2002).

Am 1.7.1998 verabschiedete der Deutsche Bundestag eine Reform des Kindschaftsrechts, die das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall vorsieht. Allerdings wird diese Neuregelung von den Gerichten nur zögerlich zur Kenntnis genommen. Die Persönlichkeitsrechte der Kinder blieben weiterhin unbeachtet.

Im Mai 2000 beschwerte sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Bill Clinton , im Namen tausender betroffener amerikanischer Staatsbürger beim deutschen Bundeskanzler Helmut Schröder über die Praxis der deutschen Gerichte beim Sorge- und Umgangsrecht.

Am 13.7.2000 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als letzte der mit den Menschenrechten befassten Institutionen die deutsche Rechtspraxis beim Umgangsrecht. Zuvor hatte er zwanzig Jahre lang alle diesbezüglichen Klagen abgelehnt.

Am 23.1.2001 berichtete die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG , die BKA-Akten eines kriminellen V-Mannes , der einen Unschuldigen hinter Gitter gebracht hatte, seien "gesäubert" worden. Ein Bundestagsausschuss befasste sich mit dem Problem krimineller Handlungen durch BKA-Agenten . Das Problem der staatlichen "Säuberung" von Akten wurde nicht erörtert.

Am 10. 6. 2003 veröffentlichte Prof. Roland Proksch, Nürnberg, die erste repräsentative Studie über Scheidungseltern und Scheidungskinder in Deutschland. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl beider Elternteile und vor allem dem Wohl des Kindes am besten dient. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, das Recht des Kindes auf beide Eltern durchzusetzen.

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